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  Bis zu 600,00 € Steuervorteil durch haushaltsnahe Dienstleistung

Sie können, durch Handwerkerleistungen, Steuern sparen, auch und hier im speziellen Sie, als Privatperson.            Bis zu 600.- € dafür, dass Sie nichts tun, sondern uns beauftragen.

Seit 2003 können nach § 35 a EStG (Einkommensteuergesetz) Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen von Ihnen, bei Ihrem Finanzamt geltend gemacht werden.

Beispiel: Sie lassen von uns, in der von Ihnen bewohnten Wohnung Malerarbeiten ausführen, sog. Schönheitsreparaturen. Der Arbeitsaufwand (Werklohn) hierfür beträgt 3.000.- €. Dadurch verringert sich Ihre an das Finanzamt zu entrichtende Einkommensteuer um 600,00 €.

Aber: Rechnungen müssen vorgelegt werden und die Zahlung muss durch Überweisung o. ä. nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen  die Voraussetzung nicht!

Quelle: Kreishandwerkerschaft Heidenheim

Steuerermäßigung für Privatpersonen, die haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen (§ 35 a EStG)

§ 35 a EStG beinhaltet, dass erstmals für das 2003 in Einkommensteuererklärung Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden können.

Die Einkommensteuer ermäßigt sich in diesen Fällen um 20% der tatsächlich geleisteten Aufwendungen, höchstens aber um 600,-- € pro Jahr und pro Haushalt. Voraussetzung ist allerdings, dass Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen an den Dienstleister (z.B. durch Beleg eines Kreditinstituts) nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen die Voraussetzungen nicht.

Ein pauschaler Ansatz ohne Beleg und Zahlungsnachweis ist nicht möglich.

Jetzt liegt eine Klarstellung durch ein Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vor, das bindende Auslegung für die einzelnen Finanzämter hat.

In diesem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.11.2004 wird u.a. ausgeführt:

"Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden."

Angeführt wird in diesem Schreiben des Bundesfinanzministeriums u.a.:

  • Streichen und tapezieren von Innenwänden

  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren

  • Beseitigung kleiner Schäden (ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen, auswechseln einzelner Fliesen)

Und weiter heißt es, dass über Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten hinausgehende substanzersetzende Erhaltungsarbeiten nicht dazurechnen, so beispielsweise:

  • Erneuerung des Bodenbelages

  • Austauschen von Fenstern und Türen

  • Austauschen von Teilen der Heizungsanlage

  • Einbau von Badarmaturen o.ä.

  • Verputzarbeiten an Innen- und Außenwänden

  • Arbeiten an der Fassade, an Garagen o.ä.

Der Auftraggeber von Malerarbeiten kann bis zur festgelegten Höchstgrenze alle in Rechnung gestellten Aufwendungen zum direkten Steuerabzug bringen, allerdings ohne die Materialkosten, aber einschließlich Fahrtkosten.

Wenn in der Rechnung eine Aufteilung nach Material- und Lohnwert nicht erfolgt, kann auch eine Schätzung des Materialanteils vorgenommen werden.

Nach den jährlich durchgeführten Betriebsvergleichsergebnissen im Maler- und Lackiererhandwerk liegt der Materialanteil im jahrelangen Vergleich zwischen 17,5 und 19,5 %.